Stadtarchiv Lemgo
Stadtarchiv Lemgo
U_0499
DFG-Viewer/Archiv v2.3
U_0499
1448.12.13
1448.12.13<lb/><lb/>Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo gestatten, daß das Beginenhaus im Rampendael ehrsamen Jungfrauen und Witwen zu Leben und Dienst an Gott und der Gottesmutter Maria zufällt. Diese sollen in Keuschheit und Frieden nach den Geboten Gottes leben; sie sollen gemeinschaftliches Gut haben, kein Eigentum besitzen, sollen ihren Unterhalt mit Arbeit verdienen. Unbeschadet der Rechte des Kirchherrn sollen sie einen Priester haben, der zusammen mit der Meisterschen und der Procuratorin dem Hause vorsteht. Diese drei Personen sind mit dem Rat des Priors zu Möllenbeck und des Obersten des Klerikerhauses bei der Lüttken Mühle zu Herford von den Schwestern zu wählen; die Meistersche und die Procuratorin sollen das Haus verwalten und ein- oder zweimal im Jahr darüber vor dem Priester sowie einer von ihm und zwei vom Rat bestimmten Personen Rechenschaft ablegen. Die Konventualinnen sollen keinerlei gesellschaftlichen Umgang mit den Stadtbewohnern pflegen; selbst schriftliche Kontakte sind nur mit Zustimmung des Priesters und der Meisterschen zulässig. Die Spendung der Sakramente durch den Priester bedarf der Zustimmung des Kirchherrn. Notwendiger männlicher Besuch im Kloster darf nur mit Zustimmung des Priesters oder der Meisterschen erfolgen; keine Schwester darf außerhalb des Klosters in der Stadt schlafen. Sind Erledigungen außerhalb der Stadt unumgänglich, sollen immer zwei Schwestern zusammen bleiben. Neuaufnahmen haben nach einjähriger Probezeit zu erfolgen; Voraussetzung dafür ist der Verzicht auf Eigentum, Freiheit von Schulden und Verpflichtungen, körperliche und geistige Gesundheit. Das Kloster soll kein Wigboldgut innerhalb der Stadt oder der Landwehr erwerben oder pfandweise an sich bringen ohne ausdrückliche Zustimmung des Rates. Gärten und Weideland für drei oder vier Kühe sind den Schwestern zugebilligt; darüberhinausgehendes Gut ist wie Bürgergut zu versteuern. Der genannte Prior und weitere Vorsteher haben das Haus jährlich zu visitieren. Der Rat nimmt es in seinen Schutz, befreit es mit allem Zubehör von den städtischen Lasten und Steuern. Er gestattet das Leinenweben und die Anfertigung von wollenem Tuch, jedoch ohne Wandschnitt und Kleinverkauf außer an freien Kirmessen und<lb/>anderen freien Tagen. Eine Schwester, die sich der Klosterregel widersetzt, ist mit Rat der Visitatoren unter Hinterlassung des von ihr eingebrachten Gutes, auf das sie bei der Aufnahme notariell verzichtet hat, aus dem Hause zu weisen. Können der Priester, die Meisterin und die Visitatoren eingerissene Zuchtlosigkeiten nicht beheben, hat der Rat das Recht, den Konvent aufzulösen und andere Personen einzuführen. Besiegelt mit dem Siegel der Stadt.<lb/><lb/>1448 ipsa die beate Lucie virginis et martiris.
CC0
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